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   OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92   

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OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92 (https://dejure.org/1992,2416)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.1992 - 2 Ws 56/92 (https://dejure.org/1992,2416)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - 2 Ws 56/92 (https://dejure.org/1992,2416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56c Abs. 3 Nr. 1, § 56f Abs. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 301
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 23.08.1985 - 4 Ws 166/85
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Die Rücknahme der Einwilligung kann konkludent durch den Nichtantritt der Therapie erklärt sein (vgl. zum Abbruch der Therapie OLG Düsseldorf in StV 1986, 25 ).

    Die herrschende Meinung in obergerichtlicher Rechtsprechung und in der Literatur hält einen Widerruf für möglich, wenn im Einzelfall die weiteren Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe in MDR 1982, 341; OLG Düsseldorf in StV 1986, 25 ; OLG Celle in MDR 1987, 956 ; Dreher, a.a.O.; Stree in Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., § 56 c Rdn. 24; Lackner, StGB , 19. Aufl., § 56 c Rdn. 9; SK-Horn, StGB , § 56 f Rdn. 17; Sturm in JZ 1970, 83, 86 zum mit § 56 c identischen § 24 b in der Fassung des 1. StrRG ; Mrozynski in JR 1983, 397, 398; Terhorst in JR 1990, 72).

  • BGH, 01.02.1989 - StB 48/88

    Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in gerichtliche Weisungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Diese Einwilligung war nur bis zur Erteilung der Weisung frei widerruflich; eine spätere Rücknahme läßt die Weisung nicht unrechtmäßig werden (vgl. BGHSt 36, 97, 99; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 56 c Rdn. 10).

    Aus diesem Gesichtspunkt leitet der BGH her, der Gebrauch der dem Verurteilten zustehenden Freiheit zur Willensentschließung, wie er sich in der Rücknahme der Einwilligung und dem Verlassen des Heims oder der Anstalt ausdrücke, könne nicht ohne weiteres als gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die erteilte Weisung zur Last gelegt werden; das gelte jedenfalls dann, wenn der Verurteilte aus seiner Sicht die Einwilligung nachträglich für verfehlt halte und er sich die Strafaussetzung nicht unter Vorspiegelung des Einverständnisses von vornherein erschlichen habe (BGHSt 36, 97, 99 f).

  • OLG Karlsruhe, 16.10.1981 - 3 Ws 272/81
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Die herrschende Meinung in obergerichtlicher Rechtsprechung und in der Literatur hält einen Widerruf für möglich, wenn im Einzelfall die weiteren Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe in MDR 1982, 341; OLG Düsseldorf in StV 1986, 25 ; OLG Celle in MDR 1987, 956 ; Dreher, a.a.O.; Stree in Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., § 56 c Rdn. 24; Lackner, StGB , 19. Aufl., § 56 c Rdn. 9; SK-Horn, StGB , § 56 f Rdn. 17; Sturm in JZ 1970, 83, 86 zum mit § 56 c identischen § 24 b in der Fassung des 1. StrRG ; Mrozynski in JR 1983, 397, 398; Terhorst in JR 1990, 72).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1987 - 1 Ws 428/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Der Sinn dieser Differenzierung erschöpft sich nicht etwa darin, daß der Verurteilte im letzteren Fall zur Mitwirkung verpflichtet wäre, während ihm im ersten Fall die Mitwirkung freigestellt bliebe; vielmehr unterbleibt die mündliche Anhörung auch im Fall des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO , insbesondere wenn der Verurteilte auf sie ausdrücklich verzichtet (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ 1987, 524 ; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 454 Rdn. 30).
  • BGH, 12.09.1990 - 2 StR 359/90

    Wirksamkeit der Urteilszustellung; Datum des Empfangsbekenntnisses

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Der 2. Strafsenat des BGH (NJW 1991, 709 f) hat allerdings die Frage aufgeworfen, ob es folgerichtig sei, unrichtige Datenangaben in Postzustellungsurkunden anders zu behandeln als in Empfangsbekenntnissen im Sinne des § 212 a ZPO (für die er die Wirksamkeit der Zustellung trotz unrichtiger Datenangabe und die Möglichkeit zu deren Berichtigung anerkannt hat), die Frage jedoch unentschieden gelassen.
  • OLG Hamburg, 15.10.1991 - 2 Ws 296/91
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Eine solche Verurteilung ist nur entbehrlich, wenn das zur Entscheidung gemäß § 453 StPO berufene Gericht aufgrund zweifelsfreier Tatsachen - insbesondere eines glaubhaften Geständnisses in eigenständiger Würdigung die feste Überzeugung erlangt, der Verurteilte habe eine neue Straftat schuldhaft begangen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1991 in NStZ 1992, 130 m.w.N. zum Streitstand).
  • BGH, 04.06.1974 - VI ZB 5/74

    Zustellung von Schriftstücken - Samstag - Erklärung nach außen - Späterer

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Demgegenüber ist bei der vereinfachten Zustellung gemäß §§ 198, 212 a ZPO der Zustellungsakt schon mit der Empfangnahme vollzogen und dient das Empfangsbekenntnis nur dem Nachweis dieses Geschehens (vgl. BGH - Zivilsenat - in NJW 1974, 1469); das Empfangsbekenntnis läßt folglich die Zustellung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entgegennahme wirksam werden, auch wenn es falsch datiert ist (vgl. Stephan, a.a.O., § 212 a Rdn. 4), sofern es nur - wie in § 212 a ZPO bestimmt - überhaupt datiert und unterschrieben ist.
  • GemSOGB, 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Eine Zustellung ist nach ihrem Zweck und Wesen eine beurkundete Übergabe, weshalb Mängel des Urkundeninhaltes - soweit die den Inhalt regelnden Normen nicht lediglich die Sicherung des Beweises für den Zustellungsempfängers betreffen (z.B. Angabe des Zustellungsdatums auf der Sendung, vgl. 0GB in NJW 1977, 621) - grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Zustellungsaktes führen (vgl. Schumann, a.a.O., vor § 166 Rdn. 27, § 190 Rdn. 1, § 191 Rdn. 1, § 195 Rdn. 3).
  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 8/86

    Datum - Unrichtigkeit - Empfangsbekenntnis - Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Für ein Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO ist anerkannt, daß die Angabe eines unrichtigen Datums nicht gegen eine gesetzliche Formvorschrift verstößt und deshalb die Wirksamkeit der Zustellung unberührt läßt (vgl. BGH a.a.O.,; OLG Karlsruhe in MDR 1984, 91 ; BayObLG in NJW 1967, 1976; BGH - Zivilsenat - in NJW 1987, 325 ; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., Rdn. 19; Maul, a.a.O., Rdn. 8; Wendisch, a.a.O., Rdn. 24).
  • BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87

    Amtspflichten des Urkundsbeamten bei Zustellungen im Mahnverfahren;

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Eine Vorlage der fehlerhaften Postzustellungsurkunde an den Postbediensteten zu ihrer nachträglichen Berichtigung scheidet aus, da spätestens nach - hier erfolgtem - ersten Eingang der Zustellungsurkunde bei dem zustellenden Gericht eine Berichtigung der Urkunde nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH - Zivilsenat - in MDR 1990, 32 ; Thomas-Putzo, a.a.O., § 191 Anm. 1).
  • OLG Celle, 24.06.1987 - 1 Ws 166/87
  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten

  • BGH, 31.08.1983 - 2 StR 300/83

    Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

  • OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes: Form der Gewährung der

    Nach früherer Senatsrechtsprechung, die der Senat hiermit aufgibt, ist Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO auch dann ausreichend gewährt worden, wenn einem Verurteilten unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts mitgeteilt wird, er könne einen Besprechungstermin vereinbaren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1992, Az.: 2 Ws 56/92, in NStE Nr. 12 zu § 453, 21, und 21. Februar 2000, Az.: 2 Ws 61/2000).

    Der Senat hat dazu in seiner Grundlagenentscheidung vom 26. Februar 1992 ausgeführt, eine fehlende Befähigung, inhaltlich zu den Gründen einer Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen Stellung zu nehmen, schließe grundsätzlich nicht die Untüchtigkeit ein, sich telefonisch oder schriftlich bei dem Gericht zu melden, um einen Anhörungstermin zu beantragen oder zu vereinbaren; zu einer solchen Handlung bedürfe es weder besonderer intellektueller Fähigkeiten noch eines besonderen inneren Antriebs, wenn das Gericht auf diese Möglichkeit unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer der Geschäftsstelle ausdrücklich hingewiesen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1992, a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 95/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Hingegen wäre deren Fortführung, die allerdings nicht zwangsweise durchsetzbar ist (vgl. BGHSt a.a.O.), unveränderlich erforderlich, um dem offenbar langjährig alkoholkranken Verurteilten Hilfestellung zu geben und damit der Ursache für die Begehung neuerlicher Straftaten entgegenzuwirken (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1992, 301).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 94/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Hingegen wäre deren Fortführung, die allerdings nicht zwangsweise durchsetzbar ist (vgl. BGHSt a.a.O.), unveränderlich erforderlich, um dem offenbar langjährig alkoholkranken Verurteilten Hilfestellung zu geben und damit der Ursache für die Begehung neuerlicher Straftaten entgegenzuwirken (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1992, 301).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 98/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Hingegen wäre deren Fortführung, die allerdings nicht zwangsweise durchsetzbar ist (vgl. BGHSt a.a.O.), unveränderlich erforderlich, um dem offenbar langjährig alkoholkranken Verurteilten Hilfestellung zu geben und damit der Ursache für die Begehung neuerlicher Straftaten entgegenzuwirken (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1992, 301).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 96/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Hingegen wäre deren Fortführung, die allerdings nicht zwangsweise durchsetzbar ist (vgl. BGHSt a.a.O.), unveränderlich erforderlich, um dem offenbar langjährig alkoholkranken Verurteilten Hilfestellung zu geben und damit der Ursache für die Begehung neuerlicher Straftaten entgegenzuwirken (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1992, 301).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 97/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Hingegen wäre deren Fortführung, die allerdings nicht zwangsweise durchsetzbar ist (vgl. BGHSt a.a.O.), unveränderlich erforderlich, um dem offenbar langjährig alkoholkranken Verurteilten Hilfestellung zu geben und damit der Ursache für die Begehung neuerlicher Straftaten entgegenzuwirken (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1992, 301).
  • OLG Hamburg, 27.06.2003 - 2 Ws 174/03

    Widerruf der Vollstreckungsaussetzung bei Strafaussetzung zur Bewährung;

    Nach dem zur Zeit dieser Zustellung geltenden alten Recht (zu dessen Anwendbarkeit für vor dem 1. Juli 2002 liegende Zustellungsakte nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechtes vgl. näher Senat in NStZ-RR 2003, 46) bestimmte § 191 Nr. 1 ZPO a.F. - hier in Verbindung mit § 37 Abs. 1 StPO, §§ 190, 195 Abs. 2 S. 1, 208, 211 Abs. 1 S. 1, 212 Abs. 1 ZPO a.F. -, dass in der über die Zustellung aufzunehmenden Urkunde u.a. die Zeit, nämlich der Zustellungstag, anzugeben war, und führte die Nichtangabe des Datums in der Zustellungsurkunde zur Unwirksamkeit der Zustellung (h.M., vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1992, Gesch.-Nr. 2 Ws 56/92, insoweit nicht mit abgedruckt in NStZ 1992, 301; OLG Hamm in OLGSt, StPO § 37 Nr. 2; Wenzel in MünchKommZPO, 2. Aufl., § 191 Rdn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 191 Rdn. 5; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 37 Rdn. 69; Maul in KK-StPO, 4. Aufl., § 37 Rdn. 25; zur fehlenden Datumsangabe auf der zugestellten Sendung siehe GemSenOGB in NJW 1977, 621; anders zu § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO n.F. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 182 Rdn. 2; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 182 Rdn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2002 - 3 Ws 47/02

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Rücknahme der Einwilligung des

    Dieser Umstand schließt zwar einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Missachtung einer einmal erteilten Therapieweisung nicht grundsätzlich aus (hierzu eingehend HansOLG Hamburg, NStZ 92, 301; vgl. ferner OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 1998, 1 Ws 164/89).
  • KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung einer Weisung zur Einnahme

    Ein anschließender Widerruf der Einwilligung hindert zwar die Fortsetzung der Behandlung, lässt aber die Rechtmäßigkeit der Weisung (...) unberührt; das zuständige Gericht hat diese veränderte Sachlage im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob Anlass besteht, nachträgliche Entscheidungen über Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1989 - StB 48/88 -, juris Rn. 7 f. = BGHSt 36, 97-100; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 2 Ws 56/92 -, juris Rn. 22 ff. = NStZ 1992, 301; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 1981 - 3 Ws 272/81 -, juris = MDR 1982, 341; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56c Rn. 15; Ostendorf in NK-StGB, 5. Aufl., § 56c Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 Ws 235/03

    Kein Bewährungswiderruf wegen Nichtantritt einer stationären Alkolholtherapie

    Jedoch ist in allen diesen Fällen (vgl. dazu etwa die vergleichbaren Entscheidungen OLG Hamburg, NStZ 1992, 301 und OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2002, 166 f) Voraussetzung, dass der Verurteilte nicht nur (vorgeblich) therapiewillig, sondern insbesondere aufgrund einer Rauschmittelabhängigkeit auch (tatsächlich) therapiebedürftig ist.
  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 Ws 154/03

    Kein Bewährungswiderruf wegen Nichtantritt einer stationären Alkolholtherapie

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2002 - 3 Ws 48/02

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Rücknahme der Einwilligung des

  • LG Berlin, 12.08.1997 - 517 Qs 90/97
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